§ 24 DVAsyl

Auslagen für Verpflegung

1Soweit einer kostenpflichtigen Person staatlich zurechenbar Vollverpflegung zur Verfügung gestellt wird, richten sich die Auslagen für die Verpflegung nach dem jeweils zugrunde liegenden Vertrag zur Sicherstellung der Verpflegung. 2Die Auslagen werden pro Monat nur bis zur Höhe der jeweiligen Beträge für den Bereich Nahrungsmittel und Getränke der Abteilung 1 und 2 des § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz geltend gemacht.

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