§ 14 DVBayKrG
Förderung von Nutzungsentgelten
(1) Das Entgelt für die Nutzung eines Anlageguts im Sinn von Art. 13 BayKrG ist wirtschaftlich, soweit es die Summe aus der Abschreibung und dem halben Betrag der angemessenen Verzinsung des Kapitalwerts in dem jeweiligen Nutzungszeitraum nicht übersteigt.
(2) 1Als Kapitalwert gilt der Verkehrswert des Anlageguts, soweit dieses bedarfsgerecht ist und im Vergleich zu der Errichtung oder Beschaffung eines neuen Anlageguts den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht. 2Wenn der Nachweis des Verkehrswerts mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung des Kapitalwerts auf Basis der für eine vergleichbare Errichtung oder Beschaffung geschätzten Investitionskosten. 3Für die Ermittlung des Kapitalwerts ist der Beginn der tatsächlichen Nutzung des Anlageguts durch den Krankenhausträger, im Fall des Art. 13 Abs. 2 BayKrG der Zeitpunkt der Aufnahme in den Krankenhausplan maßgebend. 4Später vorgenommene Wert steigernde Maßnahmen, die von dem Krankenhausträger oder auf seine Veranlassung durchgeführt werden, führen nicht zu einer Erhöhung des Kapitalwerts.
(3) Als angemessen gilt eine Verzinsung von jährlich 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
(4) Als Förderung wird der Betrag des tatsächlich entrichteten, höchstens jedoch des wirtschaftlichen Entgelts gewährt.
(5) 1Der Krankenhausträger kann die Anpassung der Förderung an die Preis- oder Kostenentwicklung ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Änderung des Entgelts wirksam wird, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt der letzten Anpassung beantragen. 2Die zuständige Behörde prüft die Wirtschaftlichkeit des Entgelts und setzt den Förderbetrag neu fest. 3Eine Neubewertung des Grundstücksanteils im Nutzungsentgelt und der angemessenen Verzinsung ist dabei nicht veranlasst. 4Bei der Nutzung von Gebäuden ist der Kapitalwert nach dem Index gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 fortzuschreiben.
(6) Die Jahrespauschalen können für Nutzungsentgelte gemäß Art. 13 Abs. 3 BayKrG in Höhe des wirtschaftlichen Entgelts eingesetzt werden, das sich bei entsprechender Anwendung der Abs. 1 bis 4 ergibt.
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