§ 15 DVBayKrG
Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen
(1) 1Die Lasten des Schuldendienstes sind wirtschaftlich im Sinn von Art. 15 Abs. 2 BayKrG, soweit sie die Summe aus der Abschreibung und dem halben Betrag der angemessenen Verzinsung des Kapitalwerts in dem jeweiligen Nutzungszeitraum nicht übersteigen. 2§ 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) 1Der Krankenhausträger hat jeweils nach Ablauf von drei Kalenderjahren bis zum 1. Juli des folgenden Jahres eine Bestätigung des Darlehensgebers über die bezahlten Schulddienstleistungen vorzulegen. 2Der Krankenhausträger ist in begründeten Einzelfällen zum Nachweis der sachgemäßen Verwendung auch in kürzeren Zeitabständen verpflichtet. 3Werden für den Verwendungsnachweis erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt, können die betreffenden Ausgaben von der Förderung ausgeschlossen werden.
(3) Der Krankenhausträger ist verpflichtet, alle Änderungen, die Grund oder Höhe der Förderleistungen betreffen, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
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