§ 19 DVBayKrG
Bericht gemäß
1Der Krankenhausträger hat der Krankenhausplanungsbehörde über Inhalt und Umfang des Leistungsangebots und dessen Inanspruchnahme im Verlauf des vergangenen Jahres, insbesondere über Bettennutzung, Belegungs- und Berechnungstage, Fallzahl sowie die Patienteneinzugsgebiete aufgeteilt nach Fachrichtungen und ggf. Teilgebiete zu berichten. 2Die Vorgaben für den Bericht werden von der Krankenhausplanungsbehörde entsprechend den jeweiligen Erfordernissen der Krankenhausplanung festgelegt.
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