§ 19 DVBayKrG

Bericht gemäß

1Der Krankenhausträger hat der Krankenhausplanungsbehörde über Inhalt und Umfang des Leistungsangebots und dessen Inanspruchnahme im Verlauf des vergangenen Jahres, insbesondere über Bettennutzung, Belegungs- und Berechnungstage, Fallzahl sowie die Patienteneinzugsgebiete aufgeteilt nach Fachrichtungen und ggf. Teilgebiete zu berichten. 2Die Vorgaben für den Bericht werden von der Krankenhausplanungsbehörde entsprechend den jeweiligen Erfordernissen der Krankenhausplanung festgelegt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.