§ 20 DVBayKrG

Zuständigkeiten

(1) Die Regierung ist zuständig für

1.

die Programmfreigabe, soweit die Zuständigkeit durch das Staatsministerium auf sie übertragen wurde,

2.

die fachliche Billigung,

3.

die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn (Art. 11 Abs. 3 Satz 5 und 6 BayKrG),

4.

die Feststellung der Aufnahme eines Vorhabens in ein Jahreskrankenhausbauprogramm (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayKrG),

5.

die Zustimmung zum Abschluss einer Nutzungsvereinbarung (Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayKrG),

6.

die Bewilligung und Auszahlung von Fördermitteln (Art. 11 bis 18 BayKrG),

7.

die Vereinbarung der Erstattungsbeträge nach § 17 Abs. 2,

8.

die Verlängerung der Frist nach § 1 Abs. 6 Satz 2,

9.

die Prüfung des Verwendungsnachweises nach § 5,

10.

die Zustimmung zu Vorhaben nach § 7 Satz 3,

11.

die Prüfung des Verwendungsnachweises und die Feststellung des Pauschalmittelstands nach § 11 Abs. 1 bis 3 sowie die Prüfung und Entscheidung über die Zuführung von Zinsen nach § 11 Abs. 4,

12.

die Rücknahme und den Widerruf von Förderbescheiden und die Rückforderung von Fördermitteln (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 19, 20 Abs. 1 und Art. 21 BayKrG, ausgenommen Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),

13.

die Genehmigung

a)

der von den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 KHG festgesetzten Entgelte und Pflegesätze,

b)

der Vereinbarung oder der Festsetzung nach § 21 Abs. 11 Satz 6 KHG,

c)

der Vereinbarung oder der Festlegung nach § 5 Abs. 13 Satz 1 und § 5a Abs. 13 Satz 1 und der Erhebung von Zuschlägen nach § 6 Abs. 4 und § 6a Abs. 4 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser.

(2) Das Staatsministerium und das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat legen gemeinsam den fallanteiligen Förderbetrag nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und den anteiligen Förderbetrag nach § 6 Abs. 4 Satz 1 gegenüber den Regierungen fest.

(3) Die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium ist erforderlich bei Entscheidungen über

1.

Anträge auf Gewährung eines Zuschlags zur Jahrespauschale nach § 6 Abs. 5,

2.

die Unbilligkeit der Belassung der Fördermittel in Fällen einer geringfügigen Mitbenutzung von Anlagegütern nach § 17 Abs. 1 Satz 1.

(4) Die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums ist zur fachlichen Billigung nach § 1 Abs. 5 erforderlich, wenn eine Bedarfsprüfung notwendig erscheint oder das Vorhaben Auswirkungen auf Errichtungsmaßnahmen im Sinn von § 1 Abs. 1 haben kann.

(5) Die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat ist erforderlich bei Entscheidungen über die Bewilligung von Fördermitteln nach Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 14 bis 17 BayKrG sowie bei Entscheidungen über das Absehen vom Widerruf der Förderbescheide nach Art. 19, 20 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 BayKrG.

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