§ 20 DVBayKrG
Zuständigkeiten
(1) Die Regierung ist zuständig für
- 1.
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die Programmfreigabe, soweit die Zuständigkeit durch das Staatsministerium auf sie übertragen wurde,
- 2.
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die fachliche Billigung,
- 3.
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die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn (Art. 11 Abs. 3 Satz 5 und 6 BayKrG),
- 4.
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die Feststellung der Aufnahme eines Vorhabens in ein Jahreskrankenhausbauprogramm (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayKrG),
- 5.
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die Zustimmung zum Abschluss einer Nutzungsvereinbarung (Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayKrG),
- 6.
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die Bewilligung und Auszahlung von Fördermitteln (Art. 11 bis 18 BayKrG),
- 7.
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die Vereinbarung der Erstattungsbeträge nach § 17 Abs. 2,
- 8.
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die Verlängerung der Frist nach § 1 Abs. 6 Satz 2,
- 9.
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die Prüfung des Verwendungsnachweises nach § 5,
- 10.
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die Zustimmung zu Vorhaben nach § 7 Satz 3,
- 11.
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die Prüfung des Verwendungsnachweises und die Feststellung des Pauschalmittelstands nach § 11 Abs. 1 bis 3 sowie die Prüfung und Entscheidung über die Zuführung von Zinsen nach § 11 Abs. 4,
- 12.
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die Rücknahme und den Widerruf von Förderbescheiden und die Rückforderung von Fördermitteln (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 19, 20 Abs. 1 und Art. 21 BayKrG, ausgenommen Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
- 13.
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die Genehmigung
- a)
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der von den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 KHG festgesetzten Entgelte und Pflegesätze,
- b)
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der Vereinbarung oder der Festsetzung nach § 21 Abs. 11 Satz 6 KHG,
- c)
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der Vereinbarung oder der Festlegung nach § 5 Abs. 13 Satz 1 und § 5a Abs. 13 Satz 1 und der Erhebung von Zuschlägen nach § 6 Abs. 4 und § 6a Abs. 4 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser.
(2) Das Staatsministerium und das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat legen gemeinsam den fallanteiligen Förderbetrag nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und den anteiligen Förderbetrag nach § 6 Abs. 4 Satz 1 gegenüber den Regierungen fest.
(3) Die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium ist erforderlich bei Entscheidungen über
- 1.
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Anträge auf Gewährung eines Zuschlags zur Jahrespauschale nach § 6 Abs. 5,
- 2.
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die Unbilligkeit der Belassung der Fördermittel in Fällen einer geringfügigen Mitbenutzung von Anlagegütern nach § 17 Abs. 1 Satz 1.
(4) Die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums ist zur fachlichen Billigung nach § 1 Abs. 5 erforderlich, wenn eine Bedarfsprüfung notwendig erscheint oder das Vorhaben Auswirkungen auf Errichtungsmaßnahmen im Sinn von § 1 Abs. 1 haben kann.
(5) Die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat ist erforderlich bei Entscheidungen über die Bewilligung von Fördermitteln nach Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 14 bis 17 BayKrG sowie bei Entscheidungen über das Absehen vom Widerruf der Förderbescheide nach Art. 19, 20 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 BayKrG.
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