§ 21 DVBayKrG

Übergangsbestimmungen

(1) Bei Vorhaben, die vor dem 1. Juli 2006 fachlich gebilligt wurden, gelten §§ 3 bis 5 der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes und des Art. 10b des Finanzausgleichsgesetzes (DVBayKrG/FAG 1993) vom 27. Dezember 1993 (GVBl. S. 1101, BayRS 2126-8-1-A), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl. S. 72), weiter.

(2) 1Soweit Mitbenutzungen von geförderten Anlagegütern nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 und 6 der DVBayKrG/FAG 1993 als förderrechtlich unbeachtlich eingestuft waren, verbleibt es hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2008 gewährten Fördermittel bei den getroffenen Entscheidungen. 2§ 17 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist für die Mitbenutzungszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 weiterhin anzuwenden. 3Mitbenutzungen für ambulante Leistungen im Krankenhaus, bei denen die erzielten Entgelte bis zum 31. Dezember 2015 um einen angemessenen Investitionskostenanteil gemindert waren, bleiben auch im Jahr 2016 förderrechtlich unbeachtlich.

(3) Sofern Krankenhäusern bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine gemeinsame Mittelbewirtschaftung ihrer Jahrespauschalen nach Art. 12 BayKrG zugestanden wurde, bleibt diese auch weiterhin gestattet.

(4) Bei Krankenhäusern, die in den Jahren 2012 bis 2014 ihre Leistungen nach § 12 BPflV in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne Ausgleiche nach § 12 Abs. 2 BPFlV abrechnen, ersetzt das vereinbarte Budget des Krankenhauses die in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BPflV genannte Summe aus vereinbarten Erlösbudget und Erlössumme nach § 7 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 BPflV in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung.

(5) § 12 Abs. 2 Satz 2 in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung ist auf alle Krankenhausschließungen nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden, soweit nicht Art. 30 Abs. 4 BayKrG anzuwenden und sofern über Ausgleichszahlungen nach Art. 17 BayKrG in Verbindung mit § 12 noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.

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