§ 1 DVKommBayDG

Anwendungsbereich

(1) §§ 2 bis 4, 6 Abs. 2 und § 7 dieser Verordnung gelten für Beamte und Beamtinnen, einschließlich der Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen, der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreise, Bezirke und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration oder der ihm nachgeordneten Behörden unterstehen; §§ 2 bis 4 und 6 Abs. 2 gelten nicht für die in Abs. 2 genannten Personen.

(2) §§ 5, 6 Abs. 1 und § 7 dieser Verordnung gelten für Personen im Sinn des Art. 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG) auch wenn sie Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen sind oder als solche gelten.

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