§ 5 DVKommBayDG

Übertragung der Disziplinarbefugnisse bei kommunalen Wahlbeamten

1Die Rechtsaufsichtsbehörde kann ihre Disziplinarbefugnisse im Einzelfall gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 2 BayDG teilweise oder vollständig auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen. 2Die Rücknahme der Übertragung kann nur einvernehmlich erfolgen.

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