§ 12 DVVersoG

Verteilung der zu ersetzenden Kosten der Aufsicht

Dem Freistaat Bayern nach Art. 18 Abs. 6 Satz 1 VersoG zu ersetzende Kosten sind von den Versorgungsanstalten wie folgt aufzubringen:

1.

ein Drittel zu gleichen Teilen,

2.

ein Drittel nach der Höhe der Beitragseinnahmen gemäß Formblatt 3 Ziffer I Nr. 1 Buchst. a RechVersV, wobei dem Bayerischen Versorgungsverband die Beitragseinnahmen nur zur Hälfte angerechnet werden, und

3.

ein Drittel nach der Höhe der Kapitalanlagen gemäß Formblatt 1 Buchst. c RechVersV.

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