§ 12 DVVersoG
Verteilung der zu ersetzenden Kosten der Aufsicht
Dem Freistaat Bayern nach Art. 18 Abs. 6 Satz 1 VersoG zu ersetzende Kosten sind von den Versorgungsanstalten wie folgt aufzubringen:
- 1.
-
ein Drittel zu gleichen Teilen,
- 2.
-
ein Drittel nach der Höhe der Beitragseinnahmen gemäß Formblatt 3 Ziffer I Nr. 1 Buchst. a RechVersV, wobei dem Bayerischen Versorgungsverband die Beitragseinnahmen nur zur Hälfte angerechnet werden, und
- 3.
-
ein Drittel nach der Höhe der Kapitalanlagen gemäß Formblatt 1 Buchst. c RechVersV.
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