Art. 18 VersoG

Aufsicht

(1) 1Die Versorgungsanstalten unterliegen der Rechts- und Versicherungsaufsicht durch das Staatsministerium. 2Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.

(2) 1Die Aufsichtsbehörde berät die Versorgungsanstalten und überwacht sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen. 2Sie prüft, ob die Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig geführt werden. 3Sie überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb und achtet insbesondere auf die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder, der Versicherten und der Leistungsberechtigten und auf eine ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs.

(3) 1Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Versorgungsanstalten zu unterrichten. 2Sie kann insbesondere sämtliche Geschäfte und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern. 3Sie kann auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versorgungsanstalten prüfen, ob die veröffentlichten Jahresabschlüsse und die Lageberichte mit den Tatsachen und dem Bücherinhalt übereinstimmen und ob die vorgeschriebenen Rücklagen vorhanden und vorschriftsmäßig angelegt und verwaltet sind. 4Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und der Ausschüsse zu laden; ihre Vertreter oder Vertreterinnen können an den Sitzungen teilnehmen und sind jederzeit zu hören.

(4) 1Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalten anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist Maßnahmen zur Herstellung des gesetz- und satzungsmäßigen Zustands zu treffen. 2Kommen die Versorgungsanstalten innerhalb der gesetzten Frist der Anordnung nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und auf Kosten der Versorgungsanstalten die notwendigen Maßnahmen verfügen und vollziehen oder die Aufgabe und die erforderlichen Befugnisse einem Sonderbeauftragten übertragen.

(5) 1Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde gegenüber den Versorgungsanstalten sowie Unternehmen, die Aufgaben für die Versorgungsanstalten wahrnehmen, alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. 2Missstand ist dabei jedes Verhalten, das die Belange der Mitglieder, der Versicherten oder der Leistungsberechtigten nicht ausreichend wahrt oder den aufsichtsrechtlichen oder den sonstigen das Versorgungsverhältnis betreffenden Vorschriften oder dem Geschäftsplan widerspricht. 3Wenn es zur Wahrung der Belange der Mitglieder, der Versicherten oder der Leistungsberechtigten notwendig erscheint, kann die Aufsichtsbehörde einen Geschäftsplan auch mit Wirkung für bestehende Versorgungsverhältnisse ändern. 4Ergibt sich bei der Prüfung der Vermögenslage einer Versorgungsanstalt, dass diese auf Dauer nicht mehr imstande ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, so kann die Aufsichtsbehörde Leistungsverpflichtungen entsprechend § 314 Abs. 2 VAG herabsetzen.

(6) 1Dem Freistaat Bayern werden sieben Zehntel der durch die Führung der Aufsicht entstehenden Kosten (Personalvollkosten) von den Versorgungsanstalten ersetzt, dabei darf die Grenze von 0,2 Promille der Beitragseinnahmen nicht überschritten werden. 2Die Verteilung der Kostenlast richtet sich nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2.

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