Art. 17a VersoG
Risikokonzentration und Transaktionen zwischen Versorgungsanstalten
1Die Versorgungsanstalten haben der Aufsichtsbehörde zu Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen entsprechend § 273 Abs. 1, 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 sowie § 274 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 VAG zu berichten. 2§ 275 Abs. 2 Nr. 2 und § 276 Abs. 1 VAG gelten entsprechend. 3Die Bestimmungen des Datenschutzrechts bleiben unberührt.
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