Art. 17 VersoG
Abschlussprüfung
(1) 1Die Versorgungsanstalten haben ihren Jahresabschluss durch einen gemeinsamen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. 2§ 341k des Handelsgesetzbuchs und § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5 und 7, Abs. 3 und 4 und § 36 Abs. 1 VAG sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 VAG an die Stelle der Solvabilitätskapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung die Anforderungen des Art. 14 Satz 2 und der Vorschriften des § 8 DVVersoG über Zuführungen zu und Entnahmen aus der Sicherheitsrücklage treten. 3Der gemeinsame Abschlussprüfer wird vom Kammerrat gewählt. 4Ist eine Ausschreibung erforderlich, führt die Versorgungskammer diese entsprechend den Vorgaben des Kammerrats durch. 5Nach der Wahl erteilt der Vorstand den Prüfungsauftrag. 6Art. 4 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) 1Der Abschlussprüfer legt seinen Prüfungsbericht dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde vor; dem Vorstand ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Der Verwaltungsrat oder die Aufsichtsbehörde können den Bericht mit dem Abschlussprüfer erörtern und mögliche Ergänzungen der Prüfung und des Berichts veranlassen. 3Der Abschlussprüfer nimmt an den Verhandlungen des Verwaltungsrats über den Jahresabschluss teil und berichtet dabei über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung.
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