§ 8 DVVersoG
Sicherheitsrücklage, Zuführung und Entnahme
1Die Zuführung zur Sicherheitsrücklage wird vom Verwaltungsrat festgelegt. 2Ist der Mindestbetrag nach Art. 14 Satz 2 VersoG nicht oder nach Inanspruchnahme nicht wieder erreicht, so sind der Sicherheitsrücklage mindestens zehn v.H. der Aufwendungen für künftige Leistungsverbesserungen zuzuführen. 3Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts können der Sicherheitsrücklage entsprechende Beträge entnommen werden. 4Reicht zum Ausgleich des Verlusts die Sicherheitsrücklage nicht aus, können der Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen weitere Beträge entnommen werden. 5Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden kann für die Pflichtversicherung durch Satzung von den Sätzen 2 bis 4 abweichende Bestimmungen treffen. 6Die Satzung kann zusätzliche Gewinnrücklagen vorsehen.
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