§ 7 DVVersoG
Mindestanforderungen an die Rechnungsgrundlagen
1Zu den Mindestanforderungen an die Rechnungsgrundlagen kann die Aufsichtsbehörde Anordnungen treffen. 2Dabei ist für den Höchstwert des Rechnungszinses auszugehen von einem angemessenen Abschlag auf den jeweiligen Zinssatz der Anleihen der Bundesrepublik Deutschland. 3Die übrigen versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen haben eine angemessene Marge für nachteilige Abweichungen von den relevanten Faktoren zu haben. 4Besonderheiten des Finanzierungs- und Beitrags-/Leistungssystems ist dabei Rechnung zu tragen.
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