§ 3 DVVersoG
Beschlußfassung, Vertretung
(1) 1Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 2Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) 1Erklärungen des Vorstands sind verbindlich, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern oder von einem Vorstandsmitglied und einer vom Vorstand bevollmächtigten Person abgegeben werden. 2Zur Wirksamkeit von Erklärungen an die Versorgungsanstalten und die Versorgungskammer genügt die Abgabe gegenüber einer dafür vertretungsberechtigten Person.
(3) Im übrigen wird die Handlungsbefugnis für die Versorgungskammer in der Geschäftsordnung des Vorstands und im Geschäftsverteilungsplan bestimmt.
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