§ 4 DVVersoG

Kammerrat

(1) 1Der Kammerrat besteht aus 16 Mitgliedern. 2Es benennt der jeweilige Verwaltungsrat

1.

der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden vier Mitglieder,

2.

der Bayerischen Ärzteversorgung drei Mitglieder,

3.

der übrigen von Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VersoG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 10 VersoG erfassten Versorgungseinrichtungen jeweils ein Mitglied.

 3Für jedes Mitglied benennt der zuständige Verwaltungsrat einen oder mehrere Stellvertreter.

(2) 1Der Kammerrat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. 2Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3Beschlüsse zu Personalvorschlägen nach Art. 6 Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 Sätze 1 und 3 und in Angelegenheiten nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1, 3, 5, 6 und 7 VersoG bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

(3) 1Die Amtszeit des Kammerrats beträgt sechs Jahre. 2Der Kammerrat nimmt seine Aufgaben über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Kammerrats, längstens sechs Monate, wahr.

(4) Verliert ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Kammerrats die nach der Satzung des jeweiligen Versorgungswerks maßgebliche Eigenschaft, auf Grund derer es berufen wurde, kann es vom Verwaltungsrat, der es berufen hat, abberufen werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.