Art. 8 VersoG
Kammerrat
(1) 1Bei der Versorgungskammer wird ein Kammerrat gebildet, der sich aus Vertretern aller von der Versorgungskammer verwalteten Versorgungsanstalten einschließlich der Bundesanstalten zusammensetzt. 2Seine Zusammensetzung wird durch die Rechtsverordnung des Staatsministeriums nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 geregelt; dabei ist der Bedeutung, insbesondere dem Geschäftsumfang der einzelnen Anstalt, Rechnung zu tragen.
(2) 1Der Kammerrat wirkt in gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten der Versorgungsanstalten beratend mit. 2Neben den in diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften besonders aufgeführten Angelegenheiten wirkt der Kammerrat nach Maßgabe der Rechtsverordnung des Staatsministeriums nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 mit bei:
- 1.
-
Änderungen der Rechtsverordnung über die Einrichtung der Versorgungskammer,
- 2.
-
der Bestellung des Wirtschaftsprüfers,
- 3.
-
der Aufstellung der Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste und von Grundsätzen für die Verteilung der Kosten für die gemeinsamen Dienste,
- 4.
-
der Übernahme der Geschäftsführung anderer Versorgungswerke,
- 5.
-
wichtigen Investitionsentscheidungen für die gemeinsamen Dienste,
- 6.
-
der Aufstellung von Grundsätzen zur Personalbewirtschaftung und der Entwicklung von Personalkonzepten, insbesondere zur Vergütung,
- 7.
-
bei der Aufstellung des Stellenplans nach Art. 6 Abs. 7.
3Der Kammerrat kann Empfehlungen aussprechen.
(3) 1Der Kammerrat gibt sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. 2Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den oder die stellvertretenden Vorsitzenden. 3Der Kammerrat ist innerhalb angemessener Frist einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder die Versorgungskammer unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen. 4Art. 3 Abs. 3, 5 und 6 gelten entsprechend; über die Höhe der Ersatzleistungen beschließt der Kammerrat.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.