Art. 56 VersoG

Sonstige Übergangsvorschriften

(1) 1Aus der Bayerischen Versicherungskammer werden die den Versorgungsbereich betreffenden Geschäftsbereiche und Teile der Zentralbereiche ausgegliedert und als selbstständige Staatsbehörde mit der Bezeichnung „Bayerische Versicherungskammer-Versorgung“ fortgeführt. 2Sie kann im Rechtsverkehr die Kurzbezeichnung „Bayerische Versorgungskammer“ führen. 3Die Versicherungsanstalten haben den Versorgungsanstalten zu angemessenen Bedingungen und in erforderlichem Umfang für eine Übergangszeit die Leistungen zu gewährleisten.

(2) 1Für Wechsel von Beamten und Beamtinnen zwischen der Versorgungskammer und anderen Behörden des Freistaates Bayern ab dem 1. Januar 1995 gelten die Vorschriften des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes über die Versorgungslastenteilung entsprechend, soweit der Versorgungsfall ab dem 1. Januar 2013 eintritt. 2Satz 1 gilt nicht für Wechsel zwischen der Versorgungskammer und der Bayerischen Versicherungskammer im Zusammenhang mit der Ausgliederung des Versorgungsbereichs aus der Bayerischen Versicherungskammer nach Abs. 1. 3Art. 23 des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern bleibt unberührt.

(3) 1Zur Erledigung der staatlichen Aufgaben der Versorgungskammer gemäß Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes, der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung, § 3 Abs. 6 der Vertretungsverordnung sowie dem Ersten Teil der StMI Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht stellen die Versorgungsanstalten die erforderlichen Einrichtungen einschließlich des erforderlichen Personals zur Verfügung. 2Die hierbei entstehenden Kosten, die nicht im Zusammenhang mit der Geschäftsführung für die Versorgungsanstalten stehende Aufgaben betreffen, sind den Versorgungsanstalten zu erstatten.

(4) Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Versicherungswesen gilt für die Beamten und Angestellten der Bayerischen Versicherungskammer-Versorgung fort.

(5) Die Geschäftstätigkeit des Bayerischen Versorgungsverbands im Gebiet der ehemals bayerischen Pfalz bleibt für die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden unberührt.

(6) Die Satzungen der Versorgungsanstalten gelten fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

(7) 1Die Versicherungsunternehmen und die auf Grund Art. 21 des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts sind berechtigt, bezüglich der vor dem 1. Juli 1994 abgeschlossenen Versicherungsverträge allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen zu führen und an ihre Vertreter weiterzugeben, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung der Versicherungsangelegenheiten dient. 2Das gilt nicht für Gesundheitsdaten.

(8) Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in Bayern, die vor dem 1. Januar 1984 das 60. Lebensjahr vollendet haben, werden nicht Mitglieder der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung.

(9) 1Für die Versorgungskasse erlässt die Aufsichtsbehörde die erste Satzung. 2Der Geschäftsbetrieb der Versorgungskasse darf nur mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde aufgenommen werden.

(10) Art. 8 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für die Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

(11) 1Für Personen nach Art. 35 Satz 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (Absolventinnen und Absolventen), die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 der Bayerischen Architektenversorgung die Voraussetzungen ihrer Mitgliedschaft schriftlich mitgeteilt haben, wird die Pflichtmitgliedschaft fortgesetzt. 2Maßgebend ist der Tag des Zugangs der schriftlichen Mitteilung. 3Sofern ab dem 1. Januar 2024 eine Eintragung in die Liste der Juniormitglieder nach Art. 12 Abs. 3 Satz 2 BauKaG erfolgt, wird die davor begründete Mitgliedschaft der Absolventin oder des Absolventen in der Bayerischen Architektenversorgung nach den dann geltenden Bestimmungen für Juniormitglieder fortgesetzt.

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