§ 3 VertrV

Örtliche Zuständigkeit, Ausgangsbehörde

(1) Soweit nicht anders bestimmt, ist die Vertretungsbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Ausgangsbehörde ihren Sitz hat.

(2) 1In arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 6, Abs. 2 Buchst. a des Arbeitsgerichtsgesetzes bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Vertretungsbehörde nach dem Sitz der letzten Beschäftigungsbehörde. 2Hat diese ihren Sitz außerhalb Bayerns, ist das Landesamt für Finanzen – Dienststelle München – zuständig.

(3) 1Ausgangsbehörde ist die Behörde, aus deren Verhalten der für oder gegen den Freistaat Bayern erhobene Anspruch hergeleitet wird. 2In Regressverfahren nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes gilt das zuständige Jugendamt als Ausgangsbehörde. 3In den übrigen Fällen ist Ausgangsbehörde die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der geltend zu machende Anspruch entstanden ist.

(4) 1Werden aus dem Verhalten einer staatlichen Schule Ansprüche für oder gegen den Freistaat Bayern hergeleitet, ist die zuständige Regierung Ausgangsbehörde. 2Für das Verhalten des Bayerischen Landesamts für Schule ist dieses Ausgangsbehörde.

(5) Die Präsidien der Bayerischen Polizei sind Ausgangsbehörde auch für Ansprüche, die aus dem Verhalten der ihnen nachgeordneten Dienststellen hergeleitet werden.

(6) Für Ansprüche für oder gegen den Freistaat Bayern im Zuständigkeitsbereich des Staatsbetriebs Immobilien Freistaat Bayern bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit

1.
soweit diese mit Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten im Zusammenhang stehen, nach dem Belegenheitsort der jeweiligen Immobilie,
2.
im Übrigen nach dem Sitz der Ausgangsbehörde.

(7) 1Ausgangsbehörde für die Geltendmachung der gemäß Art. 14 Satz 1, Art. 97 Abs. 3 Satz 3 und Art. 98 Abs. 4 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) auf den Freistaat Bayern übergehenden oder vom Beamten abgetretenen Schadensersatzansprüche sowie der gemäß Art. 14 Satz 4 BayBG übergeleiteten Rückerstattungs- und Schadensersatzansprüche ist das Landesamt für Finanzen – Dienststelle Regensburg. 2Das gilt auch, wenn der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz außerhalb Bayerns hat oder sich ein übergegangener Anspruch nach ausländischem Recht beurteilt. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist Ausgangsbehörde die Bayerische Versorgungskammer, soweit sie nach der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung für die Festsetzung der Bezüge oder als Pensionsbehörde zuständig ist.

(8) 1Ausgangsbehörde für die auf den Freistaat Bayern als Arbeitgeber übergehenden oder an ihn abgetretenen Schadensersatzansprüche ist das Landesamt für Finanzen – Dienststelle Ansbach. 2Dies gilt auch, wenn die letzte Beschäftigungsbehörde ihren Sitz außerhalb Bayerns hat oder sich ein übergegangener Anspruch nach ausländischem Recht beurteilt.

(9) 1Werden aus dem Verhalten einer nichtstaatlichen Stelle Ansprüche für oder gegen den Freistaat Bayern hergeleitet, so ist Ausgangsbehörde die aufsichtführende staatliche Stelle. 2Staatliche Hochschulen im Sinne des Bayerischen Hochschulgesetzes sind dabei nicht nur in staatlichen, sondern auch in Körperschaftsangelegenheiten Ausgangsbehörde.

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