§ 2 VertrV

Sachliche Zuständigkeit im Allgemeinen

(1) 1Ist nichts anderes bestimmt, obliegt die Vertretung des Freistaates Bayern der allgemeinen Vertretungsbehörde. 2Allgemeine Vertretungsbehörde ist

1.

das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat,

a)

wenn Ausgangsbehörde eine oberste Staatsbehörde ist,

b)

in Entschädigungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof mit Ausnahme des Beschwerdeverfahrens, wenn der Freistaat Bayern Beschwerdegegner ist,

2.

die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts Bayerische Staatsforsten, soweit den Bayerischen Staatsforsten Angelegenheiten des Freistaates Bayern auf der Grundlage des Staatsforstengesetzes übertragen worden sind,

3.

im Übrigen das Landesamt für Finanzen wie folgt:

a)

Dienststelle Ansbach für den Regierungsbezirk Mittelfranken,

b)

Dienststelle Augsburg für den Regierungsbezirk Schwaben und die Landkreise Eichstätt, Landsberg am Lech, Neuburg-Schrobenhausen, Pfaffenhofen und die kreisfreie Stadt Ingolstadt,

c)

Dienststelle München für den Regierungsbezirk Oberbayern mit Ausnahme der in Buchst. b genannten Landkreise und kreisfreien Städte,

d)

Dienststelle Regensburg für die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz,

e)

Dienststelle Würzburg für die Regierungsbezirke Unterfranken und Oberfranken.

(2) Dem Landesamt für Finanzen – Dienststelle München – obliegt die Vertretung für

1.

alle Rechtsstreitigkeiten, bei denen das Landesamt für Finanzen – Dienststelle München – gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung über das Landesamt für Finanzen (LfFV) tätig geworden ist,

2.

alle Rechtsstreitigkeiten vor dem Bundespatentgericht und alle Rechtsstreitigkeiten nach dem Patentgesetz,

3.

alle Verfahren vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt und für alle Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen,

4.

alle Verfahren vor den Kammern für Baulandsachen, wenn der Freistaat Bayern Beteiligter ist (§§ 217 bis 232 BauGB),

5.

alle Verfahren vor dem Vergabesenat (§§ 171 bis 184 GWB) und für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die gemäß § 87 GWB die Landgerichte zuständig sind,

6.

alle wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,

7.

alle urheberrechtlichen, markenrechtlichen, gebrauchsmusterrechtlichen, geschmacksmusterrechtlichen und namensrechtlichen (§ 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Rechtsstreitigkeiten einschließlich Domainrechtsstreitigkeiten,

8.

Entschädigungsverfahren vor dem Landgericht (Entschädigungskammer), vor dem Oberlandesgericht (Entschädigungssenat) und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (Entschädigungssenat), wenn der Freistaat Bayern Beschwerdegegner ist.

(3) 1Dem Landesamt für Finanzen – Dienststelle Augsburg – obliegt die Vertretung für

1.

alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen staatlicher Kraftfahrzeuge,

2.

alle Verfahren vor den deutschen und vor ausländischen Gerichten, wenn der Gegner im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; das gilt auch für die Vertretung des Freistaates Bayern in Verfahren der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 11 und entsprechende ausländische Verfahren.

 2Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) 1Dem Landesamt für Finanzen – Dienststelle Ansbach – obliegt die Vertretung für

1.

alle Regressverfahren nach § 37 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,

2.

alle Unternehmensinsolvenzverfahren,

3.

alle Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und während der Dauer eines solchen Verfahrens für alle damit zusammenhängenden sonstigen Verfahren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 11,

4.

alle gemäß § 5 des Opferentschädigungsgesetzes auf den Freistaat Bayern kraft Gesetzes übergehenden und für alle von ihm auf der Grundlage von § 81a des Bundesversorgungsgesetzes geltend zu machenden Schadensersatzansprüche,

5.

alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Eheaufhebungsverfahren, Kultus- und Schulbaulasten,

6.

alle Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, soweit sich aus diesem Teil nichts Abweichendes ergibt.

 2Satz 1 Nr. 1 und 4 gilt nicht, soweit sich aus Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Abweichendes ergibt. 3Satz 1 Nr. 6 gilt nicht, soweit sich aus Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a Abweichendes ergibt.

(5) Abweichend von Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 obliegt dem Landesamt für Finanzen – Dienststelle Würzburg – die Vertretung für alle Rechtsstreitigkeiten, in denen das Landesamt für Finanzen – Dienststelle Würzburg – gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 LfFV tätig geworden ist.

(6) Vorbehaltlich des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist in Regressverfahren nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes abweichend von Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 für den Regierungsbezirk Niederbayern die Dienststelle München und für den Regierungsbezirk Oberpfalz die Dienststelle Ansbach des Landesamtes für Finanzen zuständig.

(7) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Dienststellen des Landesamts für Finanzen, soweit ihnen die Vertretung obliegt, als Behörden im Sinne des § 18 ZPO.

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