§ 1 VertrV

Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Vertretung des Freistaates Bayern

1.

vor den ordentlichen Gerichten

a)

in Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit,

b)

in Verfahren in Familiensachen, soweit Ansprüche des Freistaates Bayern aus übergegangenem oder übergehendem Recht betroffen sind,

c)

in Verfahren nach der Insolvenzordnung,

d)

in den in § 5 geregelten besonderen Fällen,

e)

in Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz (Entschädigungsverfahren),

f)

in Adhäsionsverfahren nach § 403 der Strafprozessordnung (StPO),

g)

in Verfahren in Baulandsachen im Sinne des § 217 Abs. 1 Satz 4 des Baugesetzbuchs (BauGB),

h)

in Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer nach § 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),

2.

vor den Gerichten für Arbeitssachen,

3.

vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit

a)

in Verfahren, in denen der Freistaat Bayern

aa)

Klage erhebt,

bb)

Widerbeklagter ist oder

cc)

als Fiskus beigeladen wird,

b)

in Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen,

4.

vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit

a)

in Verfahren kostenrechtlicher Art, soweit der Freistaat Bayern am Festsetzungsverfahren als Staatskasse beteiligt ist,

b)

in Verfahren, in denen eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer geltend gemacht wird,

5.

vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit,

6.

vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof in Verfahren kostenrechtlicher Art, soweit der Freistaat Bayern am Festsetzungsverfahren als Staatskasse beteiligt ist,

7.

vor Schiedsgerichten,

8.

vor dem Bundespatentgericht,

9.

vor der Schiedsstelle bei dem Deutschen Patent- und Markenamt,

10.

vor dem Gerichtshof der Europäischen Union in den Fällen des § 10,

11.

in Verfahren der Zwangsvollstreckung, wenn

a)

die Zwangsvollstreckung für oder gegen den Freistaat Bayern auf Grund einer vollstreckbaren Urkunde im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) betrieben wird,

b)

die Zwangsvollstreckung auf Grund eines Vollstreckungstitels betrieben wird, der aus einem in den Nrn. 1 bis 10 genannten Verfahren einschließlich der Kostenfestsetzung hervorgegangen ist,

c)

der Freistaat Bayern in Verfahren der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung kraft Gesetzes Beteiligter ist;

als Verfahren der Zwangsvollstreckung gilt auch eine gegen einen der genannten Vollstreckungstitel gerichtete Klage, eine Vollstreckungsgegenklage oder ein anderer mit einem Verfahren der Zwangsvollstreckung zusammenhängender Rechtsstreit.

(2) Von den Vorschriften dieser Verordnung bleiben unberührt

1.

Art. 21 Abs. 2 der Verfassung,

2.

die Rechte und Pflichten, die nach der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern den jeweils zuständigen Behörden obliegen, soweit es sich nicht um die in Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 11 genannten Verfahren handelt,

3.

die Zuständigkeit der Finanzämter zur Geltendmachung und Verfolgung von Abgabenforderungen einschließlich Kosten und Gebühren in Verfahren nach der Insolvenzordnung sowie bei Pfändung eines Steuererstattungs- oder Steuervergünstigungsanspruchs,

4.

die Zuständigkeit der Finanzämter vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit in allen in Abs. 1 Nr. 4 nicht genannten Verfahren,

5.

die Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof in allen in Abs. 1 Nr. 6 nicht genannten Verfahren und

6.

die Vorschriften der Zuständigkeitsverordnung über die Vertretung in Disziplinarsachen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.