§ 5 VertrV

Vertretung in besonderen Fällen aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz

(1) Der Freistaat Bayern wird vor den ordentlichen Gerichten vertreten

1.

in Rechtsstreitigkeiten über Entschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sowie nach § 74b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs

durch den Generalstaatsanwalt, in dessen Geschäftsbereich die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ergangen ist,

2.

in Verfahren, in denen der aus einer Straftat dem Freistaat Bayern erwachsene vermögensrechtliche Anspruch, bei dem eine Justizbehörde Ausgangsbehörde ist, im Strafverfahren geltend gemacht werden soll (§§ 403 bis 406c StPO), einschließlich der Zwangsvollstreckung,

durch die zur Strafverfolgung zuständige Staatsanwaltschaft,

3.

in Verfahren, die hervorgehen

a)

aus der Beschlagnahme einzelner Gegenstände, anderer Vermögensvorteile oder des Vermögens nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, soweit nicht ein Fall der Nr. 4 Buchst. a oder c gegeben ist,

b)

aus Sicherheitsleistungen nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, soweit nicht ein Fall der Nr. 4 Buchst. d gegeben ist,

sowie in Arrestverfahren nach § 111e StPO

durch die zur Strafverfolgung zuständige Staatsanwaltschaft,

4.

in Verfahren, die hervorgehen aus

a)

der zwangsweisen Beitreibung von Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Justizbeitreibungsgesetzes (JBeitrG) und der mit ihnen einzuziehenden Kosten,

b)

der zwangsweisen Beitreibung von Ordnungs- und Zwangsgeldern, die in Strafverfahren und gerichtlichen Bußgeldverfahren verhängt worden sind, und der mit ihnen einzuziehenden Kosten,

c)

der Durchführung der rechtskräftigen Anordnung eines Fahrverbots,

d)

Sicherheitsleistungen im Rahmen der Strafvollstreckung,

durch die zuständige Strafvollstreckungsbehörde,

5.

in Verfahren, die hervorgehen aus der zwangsweisen Beitreibung von

a)

Ordnungs- und Zwangsgeldern, die nicht in Strafverfahren oder gerichtlichen Bußgeldverfahren verhängt worden sind, und der mit ihnen einzuziehenden Kosten,

b)

Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 JBeitrG, mit Ausnahme der in § 8 Abs. 1 JBeitrG aufgeführten Verfahren,

durch die zuständige Vollstreckungsbehörde,

6.

in Verfahren, die aus der zwangsweisen Beitreibung von sonstigen Ansprüchen hervorgehen, die der Staatskasse aus Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und vor den Staatsanwaltschaften gegen Dritte zustehen,

durch die Landesjustizkasse Bamberg,

7.

in Verfahren, die betreffen

a)

die Wertfestsetzung,

b)

die der Staatskasse gebührenden oder zur Last fallenden Kosten sowie kostenrechtlichen Vergütungen und Entschädigungen aller Art, auch wenn Einwendungen nach § 8 Abs. 1 JBeitrG geltend gemacht werden,

c)

die Festsetzung von Kosten und sonstigen Zahlungsansprüchen für oder gegen die Staatskasse,

d)

die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Bereich der Justizverwaltung beim Vollzug von Kostenvorschriften ergehen,

e)

die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Entscheidungen nach den §§ 307, 337 in Verbindung mit § 304 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit der Freistaat Bayern als Staatskasse beteiligt ist,

vor den Amts- und Landgerichten und bei der Anfechtung ihrer Entscheidungen auch vor den höheren Gerichten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht oder bei dem Amtsgericht, soweit dort ein solcher bestellt ist, im Übrigen durch den Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht,

8.

in Verfahren

a)

nach den §§ 23 bis 30a, 35 und 37 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und

b)

nach den §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG), auch in Verbindung mit § 138 Abs. 3 StVollzG, soweit das Staatsministerium der Justiz nach § 111 StVollzG Beteiligter des gerichtlichen Verfahrens ist,

durch den Generalstaatsanwalt.

(2) Die Vertretungsbefugnis nach Abs. 1 Nr. 3 bis 7 umfasst nicht die Vertretung in gerichtlichen Verfahren, in denen ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird.

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