§ 10 VertrV
Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union
(1) Soweit nach dieser Verordnung Vertretungsbefugnis besteht, erstreckt sie sich auch auf die Vertretung in Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(2) Sofern nicht im Einzelfall die Staatskanzlei oder das Staatsministerium, dessen Geschäftsbereich berührt ist, die Vertretung des Freistaates Bayern übernimmt oder die Vertretung abweichend regelt, vertritt die jeweils nach dieser Verordnung mit der Vertretung befasste Behörde diesen auch in Zwischen- und Folgeverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
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