§ 11 VertrV
Übertragung und Übernahme der Vertretung
(1) 1Ist das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Vertretungsbehörde, kann es die Vertretung
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auf eine andere Behörde seines Geschäftsbereichs übertragen,
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auf eine andere oberste Staatsbehörde übertragen, wenn diese zustimmt.
2Ist eine oberste Staatsbehörde Ausgangsbehörde, so bedarf die Übertragung nach Satz 1 Nr. 1 ihrer Zustimmung.
(2) 1Ist eine Dienststelle des Landesamts für Finanzen Vertretungsbehörde, kann
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sie die Vertretung auf die Ausgangsbehörde übertragen, wenn diese zustimmt und personell und fachlich in der Lage ist, das Verfahren zu führen,
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das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die Vertretung
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übernehmen,
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innerhalb seines Geschäftsbereichs auf eine andere Stelle übertragen,
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unter den in Nr. 1 genannten Voraussetzungen auf die Ausgangsbehörde übertragen,
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auf eine andere oberste Staatsbehörde übertragen, wenn diese zustimmt.
2In Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung bedarf die Übertragung der Vertretung nach Satz 1 Nr. 1 der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
(3) Der Oberste Rechnungshof kann im Einzelfall seine Vertretung übernehmen.
(4) In den Angelegenheiten des § 5 kann das Staatsministerium der Justiz im Einzelfall die Vertretung selbst übernehmen oder sie einer anderen Behörde oder einem anderen Beamten seines Geschäftsbereichs übertragen.
(5) In den Angelegenheiten des § 6 Satz 1 Nr. 2 kann die zuständige oberste Staatsbehörde die Vertretung im Einzelfall selbst übernehmen oder sie einer anderen Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen.
(6) Wird die Vertretung übergeben oder übernommen, sind die ursprünglich zuständige Vertretungsbehörde, die Beteiligten des Verfahrens und, wenn ein Rechtsstreit bereits anhängig ist, das Gericht zu verständigen.
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