Art. 54 VersoG

Organleihe

Die Versorgungskammer verwaltet als Geschäftsführungsorgan im Weg der Organleihe die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und die Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

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