Art. 53 VersoG
Übergangsvorschriften
1Die Versicherungspflicht in der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen endet mit Ablauf des 31. Dezember 2006. 2Die auf Grund der Pflichtversicherung entstandenen Versorgungsansprüche bleiben bestehen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.