§ 3 DVVwZVG

Anbringung der Vollstreckungsklausel (Zu

Folgenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die Befugnis zur Anbringung der Vollstreckungsklausel (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) erteilt:

1.

dem Wasserverband Knoblauchsland mit Sitz in Nürnberg,

2.

dem Wasser- und Bodenverband Waldnaabregulierung Rothenstadt – Neustadt a.d.Waldnaab mit Sitz in Weiden i.d.OPf.,

3.

dem Wasserverband Schmuttertal – Abschnitt Eisenbrechtshofen – Autobahn im Lkr. Augsburg mit Sitz in Gablingen,

4.

dem Wasser- und Bodenverband Isen I, Sitz Mettenheim,

5.

dem Wasser- und Bodenverband Isen II, Sitz Walkersaich,

6.

den Rechtsanwaltskammern München, Nürnberg und Bamberg, soweit diese nicht bereits nach Bundesrecht eine entsprechende Befugnis haben,

7.

den landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern,

8.

der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns,

9.

der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns,

10.

dem Bayerischen Jugendring,

11.

der Notarkasse,

12.

der Bayerischen Tierseuchenkasse,

13.

dem Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München,

14.

den Steuerberaterkammern München und Nürnberg, soweit diese nicht bereits nach Bundesrecht eine entsprechende Befugnis haben oder nach Art. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vollstreckung von Beitrags- und Gebührenforderungen der Steuerberaterkammern befugt sind, die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheides oder des Ausstandsverzeichnisses zu setzen.

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