§ 1 DVWoR
Zuständige Stellen
(1) Zuständige Stellen nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) sind
- 1.
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für die Förderung von Mietwohnraum und dessen Modernisierung
- a)
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für Studierende das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr,
- b)
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hinsichtlich der Entscheidungen über die in Abhängigkeit vom jeweiligen Haushaltseinkommen des Mieters gewährte Förderung die Kreisverwaltungsbehörden und
- c)
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im Übrigen
- aa)
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die Städte München, Nürnberg und Augsburg für ihren Bereich und
- bb)
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im Übrigen die Regierungen,
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für die Förderung von Eigenwohnraum, auch in Verbindung mit Mietwohnraum im Zweifamilienhaus, und dessen Modernisierung die Kreisverwaltungsbehörden.
(2) Zuständige Stellen nach Art. 19 Abs. 2 BayWoFG, Art. 6 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG) sind
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die Städte München, Nürnberg und Augsburg für ihren Bereich und
- 2.
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im Übrigen die Regierungen.
(3) Im Übrigen obliegen der Vollzug des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes, des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen sowie der Vollzug des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
- 1.
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den Gemeinden, denen alle Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind, und
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im Übrigen den Kreisverwaltungsbehörden.
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