§ 2 DVWoR
Ermittlung des Jahreseinkommens
(1) Zum Jahreseinkommen gehörende Einnahmen im Sinn des Art. 6 Abs. 2 BayWoFG sind
- 1.
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der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen,
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die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum Haushalt rechnenden Personen gewährt werden, der nicht steuerbare Ehegattenunterhalt und die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,
- 3.
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die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG übersteigenden Teile von Leibrenten,
- 4.
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die nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreien
- a)
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Krankentagegelder,
- b)
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Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII),
- c)
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Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 SGB VII,
- d)
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Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 SGB VII,
- 5.
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die als Zuschüsse gewährten,
- a)
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nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG steuerfreien Berufsausbildungsbeihilfen und Ausbildungsgelder nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
- b)
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nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfreien Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
- c)
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nach § 3 Nr. 42 und 44 EStG steuerfreien Zuwendungen und Stipendien, soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind,
- 6.
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die nach § 3 Nr. 2 Buchst. d EStG steuerfreien, laufenden Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach § 19 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
- 7.
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die nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfreien Leistungen, Abfindungen, Beitragserstattungen und Ausgleichszahlungen,
- 8.
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die nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfreien, einkommensabhängigen Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden,
- 9.
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die nach § 3 Nr. 8a EStG steuerfreien Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinn des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes oder deren Hinterbliebene gezahlt werden,
- 10.
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die nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfreien, laufenden Leistungen
- a)
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der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 bis 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42 Nr. 1, 2 und 4 SGB XII,
- b)
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der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
- c)
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für die Kosten des notwendigen Unterhalts einschließlich der Unterkunft sowie der Krankenhilfe für Minderjährige und junge Volljährige nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 3, § 21 Satz 2, § 39 Abs. 1 und § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
- 11.
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der nach § 3 Nr. 27 EStG steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit,
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die nach § 3b EStG steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,
- 13.
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die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,
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die ausländischen Einkünfte nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 EStG,
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Arbeitslohn, für den der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40a EStG mit einem Pauschalsteuersatz erhebt.
(2) Für Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von Einnahmen nach Abs. 1 mit Ausnahme des Abs. 1 Nr. 1, 3 und 12 wird ein pauschaler Abzug in Höhe von je 200 € vorgenommen.
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