§ 2a DVWoR
Einkommensgrenzen
(1) Für bereits vor dem 1. September 2023 gebundenen Wohnraum gelten abweichend von den nach Art. 13 BayWoFG, §§ 88 bis 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung oder § 13 des Wohnraumförderungsgesetzes durch die Bewilligungsstellen getroffenen Förderentscheidungen folgende Einkommensgrenzen:
1. |
für einen Einpersonenhaushalt |
23 800 €, |
2. |
für einen Zweipersonenhaushalt |
36 300 €, |
und |
||
3. |
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person |
8 200 €, |
(2) Wurde in einer Förderentscheidung nach Abs. 1 innerhalb der Einkommensgrenzen eine Unterscheidung nach mehr als zwei Einkommensstufen vorgenommen, gelten hiervon abweichend die folgenden Einkommensstufen:
Haushaltsgröße |
Einkommensstufe I |
Einkommensstufe II |
Einkommensstufe III |
---|---|---|---|
Einpersonenhaushalt |
17 500 € |
22 900 € |
28 300 € |
Zweipersonenhaushalt |
27 500 € |
35 350 € |
43 200 € |
für jede weitere zum Haushalt rechnende Person |
6 700 € |
8 700 € |
10 700 € |
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