§ 3 DVWoR
Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf
(1) Der Verfügungsberechtigte darf eine frei oder bezugsfertig werdende Wohnung im Sinn des Art. 1 Satz 1 BayWoBindG in den in der Anlage genannten Gemeinden (Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf) nur einem Wohnungssuchenden überlassen, der von der zuständigen Stelle benannt worden ist.
(2) Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten mindestens fünf wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung eines Wohnberechtigungsscheins nach Art. 4 BayWoBindG für diese Wohnung erforderlich wären; der Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins bedarf es nicht.
(3) 1Die zuständige Stelle hat Wohnungssuchende unter Berücksichtigung von Dringlichkeit und Strukturkomponente in einer Art. 5 Satz 5 BayWoBindG entsprechenden Rangfolge zu benennen. 2Bei Gleichrangigkeit entscheidet die Dauer der Bewerbung. 3Die Dringlichkeit bestimmt sich
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nach dem sozialen Gewicht des Wohnungsbedarfs und
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ergänzend danach, wie lange sich der antragstellende Wohnungssuchende schon in der kreisfreien Gemeinde oder dem Landkreis gewöhnlich aufhält, wo er sich um eine Wohnung bewirbt.
4Wer als dringlich benannt wurde, eine ihm angebotene Wohnung aber ohne triftigen Grund ausschlägt, verliert für die auf die Ausschlagung folgenden neun Monate den Status der Dringlichkeit. 5Dem Wohnungssuchenden sind die Gründe für die Entscheidung nach Satz 4 schriftlich mitzuteilen.
(4) Bei der Benennung kann von der Rangfolge des Abs. 3 abgewichen werden, um die Voraussetzungen zur Linderung sozialer Hilfebedürftigkeit in dringenden Fällen zu schaffen.
(5) 1Bei der Benennung kann von der Rangfolge des Abs. 3 Satz 1 bis 3 ferner abgewichen werden, wenn eine Gemeinde, die sich an der Förderung des Baus von Wohnungen beteiligt, zur Wahrung der Belange der örtlichen Gemeinschaft bei der Versorgung mit ausreichendem und preisgünstigem Wohnraum mit der zuständigen Stelle schriftlich vereinbart, dass diese für einen bestimmten Anteil der geförderten Wohnungen wohnberechtigte Wohnungssuchende ganz oder teilweise nur auf Vorschlag der Gemeinde benennt. 2Die zuständige Stelle fordert die Gemeinde zur Übermittlung von Vorschlägen unter Setzung einer angemessenen Frist auf. 3Die Gemeinde hat Wohnungssuchende in entsprechender Anwendung der Abs. 2 bis 4 vorzuschlagen, wobei sich die Dringlichkeit abweichend von Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 danach bestimmen kann, wie lange sich der antragstellende Wohnungssuchende schon in der Gemeinde gewöhnlich aufhält, in der er sich um eine Wohnung bewirbt. 4Die schriftliche Vereinbarung kann sich auch auf spätere Wiederbelegungen der geförderten Wohnungen erstrecken. 5Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn und soweit die Gemeinde ihr Vorschlagsrecht nicht fristgerecht ausübt oder Wohnungssuchende vorschlägt, die die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht erfüllen.
(6) 1Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Wohnungen, deren Bau auch mit einem Arbeitgeberdarlehen oder mit einem Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige des öffentlichen Dienstes gefördert wurde, und nicht für Mietwohnungen in Eigenheimen. 2Für die in Satz 1 genannten Wohnungen bleibt Art. 3 BayWoBindG unberührt.
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