§ 11 DWV
Ende des Dienstwohnungsverhältnisses
(1) 1Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit der Pensionierung, dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, der Beurlaubung sowie der Aufhebung oder dem Erlöschen der Zuweisung. 2Die Festsetzungsbehörde ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) 1Wird die Wohnung nach dem Ende des Dienstwohnungsverhältnisses unberechtigt weiter genutzt, ist ein Nutzungsentgelt in Höhe des Sachbezugswerts zu entrichten. 2Ab dem Beginn des vierten Kalendermonats entfällt die Anwendung von § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 7 und § 8 Abs. 3 auf das Nutzungsentgelt.
(3) 1Das Nutzungsentgelt wird durch die Festsetzungsbehörde mit Bescheid festgesetzt. 2Die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus Anlass der unberechtigten Nutzung bleibt unberührt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.