§ 12 DWV
Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung
(1) 1Über die Festsetzung (Erst- und Folgefestsetzung) des örtlichen Nettomietwerts (§ 6 Abs. 2), der höchsten Dienstwohnungsvergütung (§ 6 Abs. 3) und der Betriebskostenvorauszahlung hat die Festsetzungsbehörde einen einheitlichen, rechtsbehelfsfähigen Bescheid (Festsetzungsbescheid) zu erlassen. 2Dies gilt nicht bei Änderungen, die lediglich auf Änderungen der höchsten Dienstwohnungsvergütung infolge Änderung der monatlichen Bezüge zurückzuführen sind, soweit diese aus der Bezügemitteilung ersichtlich ist. 3Die Abrechnungsstelle teilt der Festsetzungsbehörde die für die Festsetzung der höchsten Dienstwohnungsvergütung erforderlichen Bezügedaten mit.
(2) Die jährliche Abrechnung der Betriebskosten erfolgt ebenfalls durch einen rechtsbehelfsfähigen Verwaltungsakt der Festsetzungsbehörde.
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