§ 13 DWV
Überprüfung der Dienstwohnungsvergütung
(1) 1Treten Umstände ein, die zu einer Änderung des Mietwerts führen können, so ist dieser unverzüglich zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzustellen. 2Die Überprüfung des örtlichen Mietniveaus ist spätestens alle drei Jahre nach der letzten Feststellung vorzunehmen.
(2) 1Von einer Neufestsetzung der Dienstwohnungsvergütung ist abzusehen, wenn sie um weniger als fünf Euro vom bisherigen Wert abweichen würde. 2Dies gilt nicht für die höchste Dienstwohnungsvergütung.
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