§ 3 DWV
Zuständige Behörden
(1) 1Für die Aufsicht über Dienstwohnungen sowie die sonstigen Angelegenheiten aus dem Vollzug dieser Verordnung ist die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des IMBY-Gesetzes zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Dies gilt auch für Dienstwohnungen, die der Freistaat Bayern von Dritten angemietet hat.
(2) 1Die Festsetzung des Sachbezugswerts gegenüber den Dienstwohnungsinhabern obliegt dem Staatsbetrieb Immobilien Freistaat Bayern (Festsetzungsbehörde). 2Die Abrechnung der Sachbezüge obliegt der nach Art. 14 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) zuständigen Stelle (Abrechnungsstelle).
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