§ 4 DWV
Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses
(1) 1Das Dienstwohnungsverhältnis beginnt mit dem in der Zuweisung geregelten Zeitpunkt. 2Die Festsetzungsbehörde erhält eine Ausfertigung der Zuweisung.
(2) Ein Anspruch auf eine Dienstwohnung oder auf deren dauerhafte Überlassung besteht nicht.
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