§ 3 eAktFGV

Behandlung von Dokumenten und Dateien

(1) 1Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform genommen werden, sind nach Maßgabe des § 52b Abs. 6 FGO elektronisch zu speichern. 2Ausgenommen sind Schriftstücke und sonstige Unterlagen, deren Übertragung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.

(2) Gescannte Seiten und Rückseiten ohne Inhalt müssen nicht in das elektronische Dokument aufgenommen werden.

(3) Eingehende Telefaxsendungen können direkt in eine elektronische Form umgewandelt und zur Akte genommen werden.

(4) Die in Papierform vorliegenden und in die elektronische Form übertragenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind und sie nach den Grundsätzen des Ersetzenden Scannens übertragen wurden.

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