§ 4 eAktFGV
Anforderungen an das Aktensystem
(1) Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik in ihrer Beschaffenheit und den begleitenden organisatorischen Maßnahmen so zu errichten und zu führen, dass die kurz- und langfristige Verfügbarkeit sowie Beweiseignung und Beweiswert der einzelnen Dokumente und der Akte in ihrer Gesamtheit dauerhaft gewährleistet sind.
(2) 1Die funktionale Arbeit mit der Akte und deren Inhalten ist entsprechend den Anforderungen des Finanzgerichtsprozesses, der richterlichen und nichtrichterlichen Arbeit und der gerichtsinternen Abläufe durch geeignete Softwarewerkzeuge nach dem Stand der Technik zu unterstützen. 2Das Aktensystem soll einheitlich, selbsterklärend und effizient sein. 3Die Zusammenarbeit, Qualitätssicherung und Aktenweitergabe sollen unterstützt werden.
(3) 1Die Akte und der Akteninhalt sind vor unberechtigter Kenntnisnahme und Veränderung zu schützen. 2Der berechtigte Schutz der Daten der Bediener ist sicherzustellen.
(4) Architektur, Funktionalitäten und Betrieb des Aktensystems haben die Gewaltenteilung und die richterliche Unabhängigkeit zu beachten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.