§ 14 EBOA

Einteilung und Beschaffenheit der Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge im Sinn dieser Verordnung werden nach Triebfahrzeugen und Wagen unterschieden.

(2) Triebfahrzeuge sind alle schienengebundenen Fahrzeuge mit Fahrantrieb, Zweiwegefahrzeuge und schienengebundene Arbeitsgeräte mit Fahrantrieb.

(3) 1Alle Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie die von ihnen zu befahrenden Gleisbögen ohne Zwängen durchfahren können. 2Regelspurtriebfahrzeuge sollen jedoch mindestens Bögen mit 140 m Halbmesser, Regelspurwagen solche mit 80 m Halbmesser befahren können.

(4) Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein und instandgehalten werden, daß sie in dem für sie auf der Anschlußbahn zugelassenen Geschwindigkeitsbereich sicher bewegt werden können.

(5) Fahrzeuge besonderer Art, die nicht in Fahreinheiten eingestellt werden, und schienengebundene Rangierhilfsmittel brauchen den Bedingungen der §§ 16 bis 19 nur insoweit zu entsprechen, als es für ihren Einsatz erforderlich ist.

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