§ 19 EBOA

Sonstige Ausrüstung und Anschriften der Fahrzeuge

(1) 1Triebfahrzeuge müssen mit einer Einrichtung zur Abgabe hörbarer Signale ausgerüstet sein. 2Sie müssen einen Geschwindigkeitsanzeiger haben, wenn die zulässige Fahrgeschwindigkeit mehr als 10 km/h beträgt.

(2) Fahrzeuge müssen folgende Anschriften tragen:

1.
Bezeichnung des Eigentümers,
2.
Betriebsnummer,
3.
Zeitpunkt der Abnahme oder der letzten Untersuchung sowie der Fristverlängerungen, je am Fahrgestell und an den überwachungsbedürftigen Anlagen,
4.
Dienstgewicht oder Eigengewicht und Tragfähigkeit,
5.
Bauarten der Bremsen, Bremsgewichte (nur an Fahrzeugen mit durchgehender Bremse),
6.
Name des Herstellers, Fabriknummer und Baujahr (nur an Triebfahrzeugen),
7.
größte zulässige Fahrgeschwindigkeit (in der Regel nur in Triebfahrzeugen).

(3) Fahrzeuge, die auf Bahnen mit Oberleitung fahren und bei denen die obersten Aufsteigtritte oder Leitersprossen höher als 2000 mm über Schienenoberkante liegen, müssen in unmittelbarer Nähe dieser Teile das in der Anlage 19 dargestellte Warnungszeichen (Blitzpfeil) tragen.

(4) Wagen sollen, sofern dies technisch möglich und es betrieblich erforderlich ist, auf jeder Langseite einen Tritt und einen Handgriff für Rangierer haben.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.