§ 18 EBOA
Zug- und Stoßeinrichtungen
(1) Die Fahrzeuge – ausgenommen Rollböcke – sollen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßeinrichtungen haben.
(2) An den Fahrzeugen mit Schraubenkupplungen müssen die Maße nach Anlage 18 eingehalten werden.
(3) 1Der in Blickrichtung auf die Stirnseite des Fahrzeuges linke Pufferteller muß gewölbt sein. 2Sind beide Pufferteller gewölbt, so darf der Wölbungshalbmesser nicht kleiner als 1500 mm sein.
(4) Pufferteller müssen so bemessen sein, daß die Puffer beim Durchfahren der in § 6 Abs. 1 genannten Gleisbögen nicht hintereinander greifen können.
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