§ 6 EBOA

Gleisbogen, Überhöhung und Gleisneigung

(1) 1Im Gleisbogen soll der Halbmesser mindestens betragen:

bei Regelspur

140 m,

bei Schmalspur

50 m.

 2Halbmesser unter 140 m bis 100 m sind bei Regelspur zulässig, wenn es die Bauart der Fahrzeuge gestattet und die örtlichen Verhältnisse keine größeren Halbmesser zulassen. 3Halbmesser unter 100 m bei Regelspur und 50 m bei Schmalspur dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Aufsichtsbehörde angelegt werden.

(2) Bei Neubauten von Regelspurgleisanlagen ist zwischen Gegenbögen mit Halbmessern unter 200 m eine Zwischengerade anzulegen, deren Länge nach den Halbmessern der Gegenbögen und der Länge der einzusetzenden Fahrzeuge zu bestimmen ist, mindestens jedoch 6 m betragen muß.

(3) 1In Gleisbögen sind je nach Halbmesser und Fahrgeschwindigkeit Überhöhungen zulässig. 2Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Überhöhungsrampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer als 1:300 sein darf. 3Die Überhöhung darf in Gleisbögen höchstens betragen:

1. bei Regelspur

150 mm,

2. bei Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb

von 1000 mm Grundmaß

100 mm,

von 750 mm Grundmaß

50 mm,

3. bei Schmalspur mit Rollfahrzeugbetrieb

von 1000 mm Grundmaß

80 mm,

von 750 mm Grundmaß

40 mm.

(4) Die Längsneigung von Gleisen, in denen Fahrzeuge regelmäßig abgestellt werden, soll bei Neubauten 2,5‰ (1:400) nicht überschreiten.

(5) Neigungswechsel sollen mit einem Halbmesser von mindestens 300 m ausgerundet werden.

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