§ 6 EBOA
Gleisbogen, Überhöhung und Gleisneigung
(1) 1Im Gleisbogen soll der Halbmesser mindestens betragen:
bei Regelspur |
140 m, |
bei Schmalspur |
50 m. |
2Halbmesser unter 140 m bis 100 m sind bei Regelspur zulässig, wenn es die Bauart der Fahrzeuge gestattet und die örtlichen Verhältnisse keine größeren Halbmesser zulassen. 3Halbmesser unter 100 m bei Regelspur und 50 m bei Schmalspur dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Aufsichtsbehörde angelegt werden.
(2) Bei Neubauten von Regelspurgleisanlagen ist zwischen Gegenbögen mit Halbmessern unter 200 m eine Zwischengerade anzulegen, deren Länge nach den Halbmessern der Gegenbögen und der Länge der einzusetzenden Fahrzeuge zu bestimmen ist, mindestens jedoch 6 m betragen muß.
(3) 1In Gleisbögen sind je nach Halbmesser und Fahrgeschwindigkeit Überhöhungen zulässig. 2Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Überhöhungsrampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer als 1:300 sein darf. 3Die Überhöhung darf in Gleisbögen höchstens betragen:
1. bei Regelspur |
150 mm, |
2. bei Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb |
|
von 1000 mm Grundmaß |
100 mm, |
von 750 mm Grundmaß |
50 mm, |
3. bei Schmalspur mit Rollfahrzeugbetrieb |
|
von 1000 mm Grundmaß |
80 mm, |
von 750 mm Grundmaß |
40 mm. |
(4) Die Längsneigung von Gleisen, in denen Fahrzeuge regelmäßig abgestellt werden, soll bei Neubauten 2,5‰ (1:400) nicht überschreiten.
(5) Neigungswechsel sollen mit einem Halbmesser von mindestens 300 m ausgerundet werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.