§ 7 EBOA
Umgrenzung des lichten Raumes
(1) 1Bei Regelspurgleisen ist ein lichter Raum nach der in der Anlage 2 durch ausgezogene Linien gekennzeichneten Umgrenzung (Regellichtraum) freizuhalten. 2Bei Neubauten sind zusätzlich Seitenräume nach der Linie C–D freizuhalten. 3Stellen, an denen das Breitenmaß bis zur Linie C–D nicht eingehalten ist, sind örtlich zu kennzeichnen.
(2) 1Bei Schmalspurgleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb bestimmt sich der lichte Raum nach der Fahrzeugbegrenzung zuzüglich der vorgeschriebenen Mindestabstände zwischen Fahrzeugbegrenzung und Umgrenzung des lichten Raumes (Anlage 3). 2Bei Neubauten muß der freizuhaltende lichte Raum um die in Anlage 3 dargestellten Seitenräume erweitert werden.
(3) Bei Schmalspurgleisen mit Rollfahrzeugbetrieb muß der lichte Raum nach Anlage 4 freigehalten werden; dabei müssen die Regelspurfahrzeuge auf Rollwagen auch in der Längsrichtung symmetrisch verladen werden.
(4) 1In Bögen sind die Breitenmaße des lichten Raumes nach den Anlagen 5 und 6 zu vergrößern. 2Die Vergrößerung muß im Abstand des längsten verkehrenden Fahrzeugs vor dem Bogenanfang beginnen und geradlinig auf ihr volles Maß gebracht werden.
(5) Bei elektrischem Betrieb ist je nach der Fahrleitungsspannung für den Durchgang des Stromabnehmers ein Raum nach Anlage 7 freizuhalten.
(6) Bei Festlegung des Gleises und bei Gegenständen, die in fester Verbindung mit dem Gleis stehen, dürfen die nach den Anlagen 2 und 5 vorgeschriebenen Maße für die halben Breitenmaße des Regellichtraumes um 30 mm verkleinert werden, wenn durch besondere Vorkehrungen dafür gesorgt ist, daß sich die Gleislage auf mindestens 30 m Länge vor und hinter diesen Bauteilen nicht verändern kann.
(7) 1Seitenrampen dürfen bei Regelspur im Abstand von 1700 mm von der Gleisachse bis 1,20 m über Schienenoberkante hoch sein. 2Bei Schmalspurgleisen mit Rollfahrzeugbetrieb erhöht sich dieses Maß um die Maße h1 bzw. h2 der Anlage 4. 3Wenn nach außen aufschlagende Wagentüren geöffnet werden sollen, dürfen die Seitenrampen jedoch nicht höher als 1,10 m, bei Schmalspurgleisen zuzüglich der Maße h1 bzw. h2 der Anlage 4 über Schienenoberkante sein. 4In der Geraden und in Bögen mit Halbmessern von 2000 m und mehr darf der Abstand der Rampenkante von der Gleisachse auf 1650 mm verkleinert werden, wenn das Gleis festgelegt ist.
(8) Für die Dauer von Bauarbeiten kann von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 abgewichen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.
(9) Außer den Maßen für die Umgrenzung des lichten Raumes ist im Verkehrs- und Arbeitsbereich der zur persönlichen Sicherheit der Beschäftigten notwendige Schutzabstand einzuhalten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.