§ 8 EBOA

Gleisabstand

(1) Der Abstand der Gleise, gemessen von Gleismitte zu Gleismitte, muß, wenn zwischen ihnen nicht regelmäßig gearbeitet wird, mindestens betragen:

1. bei Neubauten

Regelspur

4,00 m,

Schmalspur

ohne

mit

Rollfahrzeugbetrieb

von 1000 mm Grundmaß

3,80 m

4,00 m,

von 750 mm Grundmaß

3,40 m

4,00 m,

2. bei bestehenden Anlagen

Regelspur

3,50 m,

Schmalspur

ohne

mit

Rollfahrzeugbetrieb

von 1000 mm Grundmaß

3,10 m

3,80 m,

von 750 mm Grundmaß

2,90 m

3,80 m.

(2) 1Der Abstand der Gleise, zwischen denen regelmäßig gearbeitet wird und zwischen denen sich Laufwege befinden, muß bei bestehenden Anlagen mindestens betragen:

bei Regelspur

4,00 m,

bei Schmalspur

ohne

mit

Rollfahrzeugbetrieb

von 1000 mm Grundmaß

3,60 m

4,00 m,

von 750 mm Grundmaß

3,40 m

4,00 m.

2Die Aufsichtsbehörde kann bei Neubauten fordern:

bei Regelspur

bis 4,50 m,

bei Schmalspur

ohne

mit

Rollfahrzeugbetrieb

von 1000 mm Grundmaß

bis 4,00 m

bis 4,50 m,

von 750 mm Grundmaß

bis 3,80 m

bis 4,50 m.

(3) Die Gleisabstände nach den Absätzen 1 und 2 sind bei Regelspur in Bögen mit Halbmessern unter 250 m gemäß Anlage 8 und bei Schmalspur ohne Rollfahrzeugbetrieb in Bögen mit Halbmessern von 5000 m und weniger und mit Rollfahrzeugbetrieb in Bögen mit Halbmessern unter 1500 m um die Werte, die sich aus Anlage 6 ergeben, zu vergrößern.

(4) 1Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Grenzzeichen (rot-weißes Zeichen) vorhanden sein, das angibt, wie weit ein Gleis besetzt sein darf, ohne daß Fahrzeuge im benachbarten Gleis gefährdet werden. 2Das Zeichen steht im Winkel zwischen beiden Gleisen, und zwar entweder ein Zeichen in der Mitte zwischen beiden Gleisen oder je ein Zeichen neben der inneren Schiene jedes Gleises. 3An dieser Stelle muß der Abstand der Gleise mindestens betragen:

bei Regelspur

3,50 m,

bei Schmalspur

ohne

mit

Rollfahrzeugbetrieb

von 1000 mm Grundmaß

3,10 m

3,80 m,

von 750 mm Grundmaß

2,90 m

3,80 m.

4Liegen die zusammenlaufenden Gleise in Bögen mit Halbmessern im Bereich der Lichtraumvergrößerungen nach § 7 Abs. 4, so sind vorstehende Mindestgleisabstände um die Werte aus den Anlagen 6 und 8 zu vergrößern. 5Bei ungünstigen örtlichen Verhältnissen darf statt des Grenzzeichens eine andere Kennzeichnung verwendet werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.