§ 17 EBOA

Bremsen

(1) Triebfahrzeuge müssen mit einer feststellbaren Hand- oder Fußbremse oder mit einer sich selbst feststellenden Bremse (z.B. Federspeicherbremse) versehen sein, auch wenn sie andere Bremseinrichtungen haben.

(2) Im Wagenpark jeder Anschlußbahn soll eine genügende Anzahl Wagen mit Handbremsen vorhanden sein.

(3) Kurbeln oder Handräder von Handbremsen müssen beim Drehen im Sinn des Uhrzeigers die Bremsen anziehen.

(4) Werden auf Bahnen mit Oberleitung Wagen mit Handbremse verwandt, so muß die Handbremse so angeordnet sein, daß der Bremser nicht durch die elektrische Spannung gefährdet werden kann.

(5) Werden Fahrzeuge mit durchgehender Bremse ausgerüstet, so muß sie selbsttätig wirken, wenn die Bremsleitung unbeabsichtigt unterbrochen wird.

(6) 1Für die Auslegung der Bremsen gilt folgendes:

1.
Die Handbremse der Triebfahrzeuge soll so bemessen sein, daß die Summe aller Bremsklotzkräfte mindestens so groß ist wie 20% der Dienstgewichtskraft des Fahrzeuges. Die Bremsklotzkräfte an jeder einzelnen gebremsten Achse dürfen nicht größer sein als 80% der auf sie entfallenden Dienstgewichtskraft.
2.
Die Handbremse der Wagen soll so bemessen sein, daß die Summe aller Bremsklotzkräfte – ausgehend von einer Betätigungseinrichtung – 160 kN erreicht. Die Bremsklotzkräfte an jeder einzelnen gebremsten Achse dürfen nicht größer sein als 80% der auf sie entfallenden Gesamtgewichtskraft.
3.
Die durchgehende Bremse der Triebfahrzeuge soll so bemessen sein, daß die Summe aller Bremsklotzkräfte mindestens so groß ist wie 50% der Dienstgewichtskraft.
4.
Die durchgehende Bremse der Wagen soll so bemessen sein, daß die Summe aller Bremsklotzkräfte zwischen 70% und 80% der auf die gebremsten Achsen entfallenden Eigengewichtskraft beträgt. Die Bremsklotzkräfte beladener Wagen dürfen verstärkt werden.

2Satz 1 Nrn. 1 bis 4 gelten für Klotzbremsen mit Graugußsohlen. 3Bremsen anderer Bauart oder mit Werkstoffen anderer Reibwerte müssen so konstruiert werden, daß sie eine gleichwertige Bremswirkung erzielen.

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