§ 22 EBOA

Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge

(1) Druckbehälter und sonstige überwachungsbedürftige Anlagen, die mit einem Fahrzeug fest verbunden und zu seinem Betrieb bestimmt sind, müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut und betrieben werden.

(2) 1Sie dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie zuvor von einem Sachverständigen abgenommen worden sind. 2Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt bis zu 200 bar o l (Bar mal Liter) können auch von Sachkundigen abgenommen werden.

(3) 1Druckbehälter müssen von einem Sachkundigen regelmäßig wiederkehrend geprüft werden, wenn der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 1 bar beträgt und das Druckinhaltsprodukt größer als 200 bar o l, aber nicht größer als 1000 bar o l ist. 2Sie müssen von einem Sachverständigen regelmäßig geprüft werden, wenn der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 1 bar und das Druckinhaltsprodukt mehr als 1000 bar o l beträgt. 3Der betriebssichere Zustand der Druckbehälter und ihrer Ausrüstung muß dabei alle acht Jahre durch eine innere Prüfung in Verbindung mit einer Druckprüfung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik festgestellt werden. 4Die Frist für die Prüfung des Druckbehälters rechnet vom Tage seiner Abnahmeprüfung oder Prüfung an. 5Diese Frist darf um höchstens sechs Monate überschritten werden, wenn der Untersuchungszeitpunkt des Fahrzeuges später liegt als die Prüfung des Druckbehälters. 6Über diese Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(4) Druckbehälter, bei denen das Druckinhaltsprodukt 200 bar o l und weniger beträgt, sind bei jeder Untersuchung des Fahrzeuges innen zu reinigen.

(5) Sachverständige für Druckbehälter mit Ausnahme der Dampfkessel feuerloser Lokomotiven sind:

1.

die Behältersachverständigen der Deutschen Bundesbahn,

2.

die Druckbehältersachverständigen der Technischen Überwachungsorganisationen (TÜO),

3.

die Ingenieure, die von der Aufsichtsbehörde als Druckbehältersachverständige für nichtbundeseigene Eisenbahnen anerkannt sind.

(6) Druckluftbehälter, für die eine Baumusteranerkennung ausgesprochen ist, dürfen – abweichend von Absatz 2 – auch von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Werksprüfer des Herstellerwerkes erstmalig vor Inbetriebnahme auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.

(7) 1Sonstige überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig wiederkehrend zu prüfen. 2Für Ladegutbehälter gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung.

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