§ 23 EBOA

Eisenbahnbetriebsbedienstete

(1) Eisenbahnbetriebsbedienstete sind:

1.

Eisenbahnbetriebsleiter (Art. 13 BayEBG),

2.

Aufsichtspersonal,

3.

Triebfahrzeugführer, Heizer, Beimänner, Führer von Arbeitsgeräten, soweit die Geräte mit eigener Kraft auf den Gleisen bewegt werden,

4.

Betriebspersonal, z.B. Fahrtleiter, Fahrtbegleiter, Rangierer, Stellwerks-, Weichen- und Schrankenwärter,

5.

auf besondere Anweisung des Anschlußinhabers auch sonstiges Personal

und deren Vertreter.

(2) 1Der Eisenbahnbetriebsleiter und sein Stellvertreter müssen das 21. Lebensjahr (§ 6 Abs. 2 EbV), die übrigen Eisenbahnbetriebsbediensteten das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2Die Eisenbahnbetriebsbediensteten müssen zuverlässig sein und die Kenntnisse sowie die körperlichen und geistigen Fähigkeiten besitzen, die ihr Dienst erfordert. 3Sie müssen über ein ausreichendes Hör- und Sehvermögen nach den Richtlinien der Anlage 20 verfügen. 4Das Hör- und Sehvermögen ist alle fünf Jahre nachzuprüfen.

(3) 1Der Anschlußinhaber hat dafür zu sorgen, daß die Eisenbahnbetriebsbediensteten für ihren Dienst ausgebildet und hinreichend unterwiesen werden; Triebfahrzeugführer haben ihre Fähigkeiten und Kenntnisse außerdem bei einer Probefahrt unter Aufsicht eines Sachverständigen nachzuweisen. 2Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

(4) 1Die Eisenbahnbetriebsbediensteten sind im erforderlichen Umfang laufend zu unterweisen. 2Darüber sind Aufzeichnungen zu führen.

(5) Eisenbahnbetriebsbedienstete sind aus einem Dienst, für den sie sich als ungeeignet oder unzuverlässig erwiesen haben, zu entfernen.

(6) Der Anschlußinhaber hat dafür zu sorgen, daß seine Eisenbahnbetriebsbediensteten, die auch auf einer anschließenden Bahn Dienst leisten, den von dieser Bahn gestellten Bedingungen genügen.

(7) Der Anschlußinhaber hat dafür zu sorgen, daß über jeden Eisenbahnbetriebsbediensteten Personalunterlagen geführt werden, die u. a. Nachweise über die Voraussetzungen nach den Absätzen 2,3 und 6 enthalten müssen.

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