§ 3 EBOA
Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Sachverständige
(1) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
(2) 1Sachverständige im Sinn dieser Verordnung sind
- 1.
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der Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht bei den Bundesbahndirektionen,
- 2.
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Sachverständige der Deutschen Bundesbahn, die im Auftrag des Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht tätig werden,
- 3.
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sonstige Sachverständige, die für einzelne Fachbereiche von der zuständigen Behörde oder für die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben von der Aufsichtsbehörde anerkannt sind; die Anerkennung ist auf fünf Jahre zu befristen.
2Die Vorschriften des § 21 Abs. 12 und des § 22 Abs. 5 bleiben unberührt.
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