§ 31 EBOA

Signale

(1) Signale sind nach der Anlage 21 anzuwenden.

(2) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse sonst erfordern, muß, wenn Bahnübergänge mit öffentlichem Verkehr befahren werden, die weder technisch noch durch Posten gesichert sind, das Triebfahrzeug das Dreilicht-Spitzensignal (Anlage 21 Teil IV) oder die Spitze geschobener Fahreinheiten das Zweilicht-Spitzensignal (Anlage 21 Teil IV) führen; ansonsten genügt es, die Spitze der Fahreinheit durch eine weiß leuchtende Laterne zu kennzeichnen.

(3) 1Weitere Signale müssen unmißverständlich sein. 2Sie sollen in Form und Bedeutung der Eisenbahn-Signalordnung 1959 (ESO 1959) vom 7. Oktober 1959 (BGBl II S. 1021) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

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