§ 30 EBOA
Beförderung gefährlicher Güter
(1) 1Wagen mit gefährlichen Gütern (Anlage 24) müssen vor Übernahme durch den Eisenbahnbetrieb mit Gefahrzettel nach Anlage 25 und gegebenenfalls durch einen Zettel mit rotem Ring auf weißem Grund (Rotringzettel) oder ein gleichseitiges gelbes Dreieck (massenexplosionsgefährliche Güter) gekennzeichnet sein. 2Darüber hinaus ist bei Kesselwagen für die Beförderung verflüssigter Gase ein orangefarbener Längsstreifen allseitig um den Tank herum angebracht.
(2) Wagen mit gefährlichen Gütern sind mit besonderer Vorsicht in Fahreinheiten einzustellen und zu befördern.
(3) 1Wagen mit Gefahrzettel Nr. 6 D oder Nr. 10, Wagen mit Rotringzettel sowie Wagen mit orangefarbenem Längsstreifen dürfen weder abgestoßen werden noch ablaufen. 2Auf sie dürfen auch andere Fahrzeuge nicht abgestoßen werden oder ablaufen.
(4) Bei der Beförderung von Wagen mit gefährlichen Gütern dürfen die Handbremsen
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von Wagen mit Gefahrzettel Nr. 6 D für radioaktive Stoffe und
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von Wagen, die mit Gefahrzettel Nr. 1 und zusätzlich durch den Rotringzettel oder ein gelbes Dreieck gekennzeichnet sind, sowie Handbremsen des vorhergehenden und des nachfolgenden Wagens
nicht besetzt werden.
(5) 1Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten sind vom Anschlußinhaber Unfallmerkblätter entsprechend § 12 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (Gefahrgutverordnung Eisenbahn – GGVE) vom 23. August 1979 (BGBl I S. 1502) vorzuhalten. 2Der Anschlußinhaber hat sicherzustellen, daß sein mit der Beförderung gefährlicher Güter befaßtes Personal über die Art des beförderten gefährlichen Gutes und über die Maßnahmen unterrichtet ist, die bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten zu treffen sind.
(6) 1Zur Beförderung von Wagenladungen mit Gefahrzettel Nr. 1 dürfen nur Wagen mit fester Bedachung, dichter Verschalung und gut schließenden Türen, Fenstern, Luken oder sonstigen Verschlüssen verwendet werden. 2Wagen mit Bremse müssen über den Rädern gegen Brand (Funkenschutzbleche) geschützt sein. 3Die Funkenschutzbleche dürfen nicht unmittelbar am Wagenboden befestigt sein.
(7) 1In die Nähe von Wagen mit Gefahrzettel Nr. 1 darf kein Feuer oder offenes Licht gebracht werden. 2In oder an den Wagen darf nicht geraucht werden. 3Türen und Fenster (Luftklappen) der Wagen müssen geschlossen gehalten werden.
(8) 1Zwischen Wagen oder Wagengruppen, die mit dem Gefahrzettel Nr. 1 gekennzeichnet sind, und Dampflokomotiven oder Wagenladungen, die
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den Gefahrzettel Nr. 2 A bis 2 D,
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den Gefahrzettel Nr. 3,
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den Gefahrzettel Nr. 4 und zusätzlich den Rotringzettel oder
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einen orangefarbenen Längsstreifen
tragen, müssen sich mindestens zwei Schutzwagen befinden. 2Die Schutzwagen dürfen keinen auf der Spitze stehenden quadratischen Gefahrzettel sowie keinen orangefarbenen Längsstreifen tragen.
(9) Wagen, die mit dem Gefahrzettel Nr. 1 und zusätzlich mit einem Rotringzettel oder mit einem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, unterliegen außerdem den Bestimmungen der Absätze 10 bis 13.
(10) 1In Fahreinheiten dürfen grundsätzlich höchstens zehn Wagen, die zusätzlich mit dem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, eingestellt werden. 2Sollen mehr als zehn Wagen, die zusätzlich mit dem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, in eine Fahreinheit eingestellt werden, so sind möglichst gleichstarke Wagengruppen aus höchstens zehn Wagen zu bilden. 3Zwischen den Wagengruppen müssen mindestens vier Schutzwagen laufen, die die Voraussetzungen nach Absatz 8 erfüllen.
(11) Wagen, die zusätzlich mit dem Rotringzettel gekennzeichnet sind, müssen so unter sich und mit den Nachbarwagen gekuppelt werden, daß die Pufferfedern etwas angespannt sind.
(12) 1Fahreinheiten, in denen sich mehr als drei Wagen befinden, die zusätzlich mit dem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, sind außer mit dem Triebfahrzeugführer mit mindestens einem Fahrtbegleiter zu besetzen. 2Die Bewegungen solcher Fahreinheiten sind besonders aufmerksam zu beobachten.
(13) Abgestellte Wagen, die zusätzlich mit dem Rotringzettel oder mit dem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, müssen überwacht werden.
(14) Wagen mit Gefahrzettel Nr. 6 D für radioaktive Stoffe sollen nicht länger als eine Stunde in einem kleineren Abstand als 6 m von Arbeits-, Aufenthalts- oder Wohnräumen aufgestellt werden.
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